Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle vertraglichen Vereinbarungen und Geschäftsbeziehungen. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden
nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und/oder unsere Leistung in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringen.
§ 1 Allgemeines
- ETS EventTeam Schmidt ist die Firmenbezeichnung von
Christian Schmidt Veranstaltungsdienstleistungen, Vertrieb und Service von Veranstaltungstechnik. Geschäftsansässig Lönsring 6b, 21217 Seevetal. ETS EventTeam Schmidt (nachfolgend ETS genannt) ist
ein Full-Service-Anbieter für Veranstaltungstechnik und Veranstaltungsdienstleistungen.
- ETS bietet ihre Leistungen ausschließlich zu den
nachfolgenden Bedingungen an. ETS ist jederzeit berechtigt, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einschließlich aller Anlagen zu ändern und/oder zu ergänzen. Die jeweils aktuelle Fassung der
AGB sind in den Geschäftsräumen von ETS einsehbar sowie im Internet unter www.eventteam-schmidt. de frei abrufbar.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss,
Mitwirkungspflicht
- Angebote von ETS sind stets unverbindlich und
freibleibend. Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung des Kunden zustande. Mündlich getroffene Vereinbarungen / Nebenabreden werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch ETS
wirksam.
- Die von ETS geschuldete Leistung bestimmt sich
ausschließlich aus dem geschlossenen Projektvertrag sowie den ergänzenden Bestimmungen dieser Bedingungen.
- Etwaige Änderungen, die sich als technisch notwendig
erweisen oder im Sinne eines reibungslosen Projektverlaufs geboten und im Interesse des Auftraggebers sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Der Auftraggeber ist verpichtet alle zur ordnungsgemäßen
Erfüllung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unter- lagen umgehend nach Vertragsschluss und/oder auf Anforderung ETS zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber trägt alleinig dafür Sorge, dass der Ort,
an dem die Leistung von ETS geschuldet wird, geeignet ist und holt hierfür die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten ein. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, ETS über
etwaige Gefahren, Risiken und/oder Besonderheiten am Erfüllungsort vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren.
- Der Auftraggeber hat für die termingemäße Entgegennahme
einer Dry-Hire-Anlieferung durch ETS oder eines von ihr beauftragten Transportunternehmens Sorge zu tragen.
- Der Auftraggeber ist grundsätzlich, soweit nicht anders
schriftlich mit ihm vereinbart, für die Einhaltung aller Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen gem. § 8 ArbSchG verantwortlich.
- Der Auftraggeber hat für die erforderliche Baufreiheit und
für den ungehinderten Zugang von Mitarbeitern und Beauftragten der Gesellschaft zu Ausstellungs- und Veranstaltungsräumen an Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen, für den Aufbau von Messeständen,
Bühnen- und Dekorationsbauten sowie für die Installation von Veranstaltungs-, Beleuchtungs- und Beschallungstechnik und für Bühnenproben Sorge zu tragen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Wohnsitz- und
Geschäftssitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens unverzüglich ETS anzuzeigen.
- Sollten unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche
Bedeutung und/oder den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung erheblich verändern, so wird der Vertrag unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angepasst.
- ETS schuldet Ihre Leistung nicht persönlich und ist
jederzeit berechtigt einen Dritten ihrer Wahl mit der Erfüllung zu beauftragen.
§ 3 Urheber- und
Nutzungsrechte
- Alle Präsentationen, Projektskizzen, Konzepte,
Berechnungen, Pläne, technischen Zeichnungen, Spezifikationen, Dokumentationen, Designs usw., die ETS dem Auftraggeber im Zuge der Geschäftsanbahnung und/oder nach Abschluss eines Vertrages
zugänglich macht, sind urheberechtlich geschützt, selbst wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ohne ausdrückliche Einwilligung/Zustimmung durch ETS dürfen diese
Unterlagen weder im Original, noch durch Reproduktion verändert, genutzt oder vervielfältigt werden. Eine Mehrfachnutzung (z. B. für eine andere Veranstaltung) begründet einen erneuten
Vergütungsanspruch durch ETS und bedarf der vorherigen Einwilligung.
- Dem Auftraggeber wird von ETS ein einfaches Nutzungsrecht
eingeräumt, welches die einmalige Nutzung zum vertraglich vereinbarten Zweck beinhaltet. Sollte der Umfang nicht eindeutig geklärt worden sein, ergibt er sich aus den Umständen der Auftragserteilung.
Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Zahlung aller offenen Rechnungen auf den Auftraggeber über.
- An Entwürfen räumt ETS generell kein Nutzungsrecht ein.
Die dem Auftraggeber von ETS überlassenen Entwürfe sind nach Auswahl der finalen Version von diesem unverzüglich unbrauchbar zu machen.
- Der Auftraggeber versichert, die für die Erstellung des
Vertragsgegenstandes erforderlichen Verwertungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch eine vertragliche Verwendung durch ETS keine Urheber- und
Nutzungsrechte Dritter verletzt werden. Er versichert ferner, dass die vertraglich auf die Gesellschaft zu übertragenden Rechte nicht an Dritte übertragen und/oder mit Rechten Dritter belastet sind,
Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden und bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die zu erbringenden Leistungen behindern
könnten.
§ 4 Preise und
Zahlungsbedingungen
- Gemäß § 19 UStG enthalten die Rechnungen von ETS keine
ausgewiesene Umsatzsteuer.
- Angaben in den Preislisten von ETS stehen unter dem
Vorbehalt einer Preisänderung, die seitens der Gesellschaft zuvor nicht angekündigt werden muss.
- Maßgebend sind die von ETS in der Auftragsbestätigung
genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die bei Abschluss des Vertrages noch nicht einbezogen werden konnten oder ETS bis dahin noch nicht bekannt waren, werden von ETS gesondert
nach der jeweils aktuell gültigen Preisliste berechnet und sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Angebrochene Stunden werden auf jeweils eine volle Stunde
aufgerundet.
- ETS ist berechtigt bei Abschluss des Vertrages /
Entgegennahme der Mietsache Abschlagszahlungen oder Vorkasse bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises vom Auftraggeber zu verlangen.
- Mietpreisangaben von ETS verstehen sich grundsätzlich ab
Lager. Etwaig vereinbarte Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Beim Versendungskauf versteht sich der vereinbarte Kaufpreis zzgl. anfallender Fracht-, Verpackungs- sowie
Versicherungskosten. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers hin von ETS abgeschlossen.
- Rechnungen von ETS sind, soweit nicht anders vereinbart,
spesenfrei und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug vom Auftraggeber zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei
ETS maßgeblich.
- Ratenzahlungen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung
von ETS akzeptiert.
- Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und
erfüllungshalber von ETS entgegengenommen. Sie gelten erst nach ihrer vorbehaltslosen Einlösung als Zahlung, wobei Diskont- und Einzugsspesen zu Lasten des Auftraggebers
gehen.
- Reise- und Übernachtungskosten sind ETS gesondert zu
vergüten, soweit diese nicht im Rahmen einer vereinbarten Anlieferung erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Inlands Flüge in der Economy Class, Flüge innerhalb Europas und
Interkontinental-Flüge in der Business Class. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse. Für Fahrten mit dem Pkw werden die gesetzlichen Kilometerpauschalen zugrunde gelegt.
- Eventuell anfallende GEMA-Gebühren sowie
veranstaltungsbedingte Energie-, Wasser- und Abfallkosten werden ausschließlich vom Auftraggeber geschuldet.
- Wird die Durchführung einer Leistung aus Gründen
vereitelt,
die weder der Auftraggeber noch ETS zu vertreten haben, so behält ETS ihren Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Vergütungsanteile.
§ 5 Kündigung, Rücktritt, Stornierung,
Verjährung
- ETS ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund
fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche
Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Als wichtiger Grund gelten auch, dass der Auftraggeber
mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, wesentliche vertragliche Mitwirkungspflichten verletzt hat oder wenn die Mietsachen von ihm vertragswidrig verwendet wird.
- Kündigungen / Stornierungen des Auftraggebers bedürfen zur
Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber behält die Gesellschaft ihren vollständigen Vergütungsanspruch. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung ermitteln sich die
pauschalierten Schadenersatzforderungen ETS wie folgt:
- bis 30 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 30% der
vereinbarten Vergütung
- bis 14 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 50% der
vereinbarten Vergütung
- bis 7 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 70% der
vereinbarten Vergütung
- bis 2 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 90% der
vereinbarten Vergütung
- Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens bei ETS maßgeblich.
- ETS ist berechtigt, ihre Leistung einzustellen bzw.
auszusetzen, wenn sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet oder Personen oder Material bei der Erfüllung des Auftrages gefährdet sind. Hierzu zählt z.B. eine nicht der VStättV entsprechende
Raumsituation oder Bühne, ein unzureichender Witterungsschutz bei Open-Air-Veranstaltungen oder eine Gefährdung von Personen oder Beschädigung von Material durch Veranstaltungsgäste oder sonstige
Dritte.
- Bei vereinbarter Vorkasse bzw. Anzahlungen steht ETS ein
Zurückbehaltungsrecht für die von ihr vertraglich geschuldete Leistung ggü. dem Auftraggeber zu, solange sich dieser im Zahlungsverzug befindet,
- Im Falle eines Verstoßes gegen die unter § 2 Punkt 6
normierte Mitwirkungspflicht sowie bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gem. Punkt 4 und 5 behält ETS Ihren vollständigen Vergütungsanspruch ggü. dem Auftraggeber. Die durch die Verzögerung
entstehenden Mehrkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich zu der bereits vereinbarten Vergütung von ETS berechnet.
- Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb
eines Jahres ab erfolgter Abnahme bzw. Vollendung gem. § 646 BGB. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei
einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung von ETS sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von ETS.
§ 6 Vermietung Technik
(Dry-Hire)
- ETS überlässt dem Auftraggeber nur technisch und optisch
einwandfreie Mietsachen nebst Zubehör zum Gebrauch. Der Auftraggeber bestätigt bei Übernahme den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Mietsache auf den
Auftraggeber über.
- Soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart, ist ETS
berechtigt dem Auftraggeber eine technisch und optisch gleichwertige Mietsache auszuhändigen.
- Die Mietsache ist unverzüglich nach Übergabe an den
Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich ggü. ETS zu rügen. Verborgene Mängel sind ETS unverzüglich nach Feststellung durch
den Auftraggeber anzuzeigen. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Mietgegenstand frachtfrei an ETS zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge werden die Kosten des günstigsten Versandweges von
ETS erstattet. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Mietgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
- Vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an und solange sich
die Mietsache im Besitz des Auftraggebers befindet, haftet dieser für alle am und durch den Mietgegenstand entstehende Schäden, es sei denn, die Schäden sind auf Mängel an der Mietsache
zurückzuführen, die schon vor Gefahrübergang angelegt waren.
- Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, hat der
Auftraggeber die Mietsache bei ETS abzuholen und nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer geordnet und in demselben Zustand, wie er sie zuvor übernommen hat, dort wieder
zurückzugeben.
- Die Mietzeit beginnt und endet zu den vertraglich
vereinbarten Zeitpunkten. Sind Beginn und Ende der Mietzeit nicht eindeutig angegeben, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache an den Auftraggeber und endet mit der Rückgabe an ETS, wobei
die Rückgabe während der üblichen Geschäftszeiten von ETS zu erfolgen hat.
- Bei einem Verstoß gegen die unter § 2 Punkt 6 normierte
Mitwirkungspflicht hat der Auftraggeber verschuldensunabhängig sämtliche Kosten des Annahmeverzuges zu tragen.
- Kommt der Auftraggeber mit der Rückgabe der Mietsache in
Verzug, hat er ETS unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verspätung in Kenntnis zu setzen. Wird der vertraglich vereinbarte Rückgabezeitpunkt um mehr als
eine Stunde überschritten, hat der Auftraggeber sämtliche aus dem Rückgabeverzug resultierende Kosten zu tragen. Insbesondere gilt eine Nutzungsentschädigung in Höhe des täglichen Mietpreises bis zur
tatsächlichen Rückgabe der Mietsache an ETS als vereinbart.
- Die Geltendmachung weiterer Schäden behält sich ETS
ausdrücklich vor, dem Kunden bleibt aber der Nachweis vorbehalten, dass ETS kein oder nur ein geringerer Schaden durch die verspätete Rückgabe entstanden ist.
- Der Auftraggeber hat die Mietsache pfleglich zu behandeln
und alle für die Nutzung maßgeblichen technischen Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere auch die geltenden Sicherheitsrichtlinien wie Unfallverhütungsvorschriften.
Diese hat der Auftraggeber durch den Einsatz von fachkundigem Personal sicherzustellen.
- Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie
Stromversorgung Sorge zu tragen und haftet verschuldensunabhängig für Ausfälle und Schäden an der Mietsache infolge von Stromausfall und/ oder –Unterbrechungen.
- Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietsache auf
seine Kosten verpflichtet. ETS ist hierzu während der Mietzeit zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
- Bei Beschädigungen durch unsachgemäße Handhabung/Bedienung
oder Verlust/Diebstahl haftet der Auftraggeber während der Dauer der Überlassung verschuldensunabhängig bis zur Höhe des Neuwerts der Mietsache. Dies gilt auch für verlorengegangene/beschädigte
Verschleißteile wie Glühlampen, Brenner usw. Auf Verlangen hat der Auftraggeber eine ausreichende Versicherung ggü. ETS nachzuweisen.
- Von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen sind
Leuchtmittel und Verschleiß.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne
Zustimmung durch ETS den Mietgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und eine Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die
hierdurch bedingten Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Eine Untervermietung oder Weitergabe der Mietsache durch
den Auftraggeber an einen Dritten sowie die Verbringung und Nutzung der Mietsache außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ohne schriftliche Genehmigung vom ETS ausdrücklich
untersagt.
§ 7 Vermietung Miet-Equipment (Zelte, Bestuhlung,
etc)
- Allgemeines:
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen
gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch für Um- oder Nachbestellungen.
! Wir weisen darauf hin, dass in
unseren Zelten Kochen, Braten und Grillen nicht gestattet ist.
- Auf- und
Abbauarbeiten:
Der Auf- und Abbau erfolgt durch den
Vermieter. Stellt der Mieter Hilfspersonen zur Verfügung, so werden diese auf Gefahr des Mieters tätig.
- Übergabe:
Bei Übergabe der Mietsache ist von den
Vertragsparteien ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem der ordnungsgemäße Zustand oder eventuelle Mängel am Miet-Equipment sowie Zubehör festzuhalten sind.
Nach Beendigung der Mietzeit hat der
Mieter die Mietsache wieder dem Vermieter zu übergeben. Dabei werden Beschädigungen, Beschmutzungen sowie Verlust festgestellt.
- Aufstellungsplatz:
Der Mieter sorgt für ebenes, für
Partyzelte bebaubares Gelände. Dieses Gelände muss in allen Richtungen min. 50 cm grösser sein als die aufzubauende Zelteinheit. Er stellt sicher, dass zur Befestigung des Zeltes Löcher gebohrt, bzw.
geschlagen werden können. Der Vermieter entfernt nach Ablauf der Mietzeit das Partyzelt mit dem Zubehör, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Geländes ist er nicht verpflichtet. Der
Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Der Mieter hat Kabel, Leitungen, Rohre usw. zu kennzeichnen und den Vermieter bzw. dessen Mitarbeiter darüber zu informieren.
Unterbleibt diese Information und die Kennzeichnung, so haftet der Vermieter nicht für Schäden, die sich beim Auf- oder Abbau an diesen Gegenständen ergeben. Für durch Bohrungen auftretende Schäden
am Pflaster, Asphalt, Beton usw. haftet der Vermieter nicht. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
- Genehmigung und
Sicherheitsmaßnahmen:
Der Mieter ist für evtl. erforderliche
Genehmigungen zum Aufbau der Mietsache verantwortlich. Er hat sie einzuholen und dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen. Notwendige Absperr- und Sicherungsmaßnahmen werden vom Mieter
veranlasst.
- Pflichten des
Mieters:
Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der
Mieter die Zeltanlage allseitig dicht zu verschließen und von Personen räumen zu lassen. Unbeaufsichtigte Zelte sind immer dicht zu verschließen. Bei Schneefall ist das Zelt durchgehend zu beheizen,
um die Dachlast nicht zu überschreiten. Stellt der Mieter Schäden am Zelt oder eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Zeltanlage fest, so hat er den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Der
Mieter hat jede der Mietsache drohende Gefahr nach Möglichkeit abzuwenden.
An Planen dürfen keine Klebestreifen,
Schilder, Seile, Gurte oder ähnliches und keine Dekorationen wie z. B. Girlanden, Luftschlangen, Luftballons usw. angebracht werden.
Der Mieter verpflichtet sich, geeignete
Maßnahmen zu unternehmen, um Beschädigungen, Beschmutzungen sowie den Verlust der Mietsache zu verhindern.
Der Mieter ist verantwortlich für die
Veranstaltung bzw. Feier. Damit hat der Mieter unter anderem dafür zu sorgen, dass genügend betriebsbereite Feuerlöscher zur Verfügung stehen und Notausgänge vorhanden sind und frei gehalten
werden.
- Besondere
Umstände:
Kann der Vermieter die Mietsache
aufgrund besonderer von ihm nicht zu vertretender Umstände wie höhere Gewalt (Sturm, starker Regen, Gewitter, Schnee, Unfall usw.) nicht bzw. nicht rechtzeitig aufbauen bzw. anliefern, so wird er von
seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
Kann der Vermieter die Mietsache
aufgrund besonderer von ihm nicht zu vertretender Umstände wie höhere Gewalt (Sturm, starker Regen, Gewitter, Schnee, Unfall usw.) nicht rechtzeitig abbauen bzw. abholen, so sind
Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
- Haftung:
Für abhanden gekommenes, beschädigtes
oder beschmutztes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit dem
Abbaubeginn.
- Kündigung:
Beide Vertragsparteien können ohne
Angaben von Gründen bis 30 Tage vor Aufbau der Mietsache den Mietvertrag kostenfrei kündigen. Danach werden 60% des Mietpreises fällig.
- Zahlungsbedingungen:
Unsere Preise sind Festpreise incl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie den Montagekosten. Der Mietpreis ist in Barzahlung bei Aufbau bzw. Anlieferung zu leisten, es sei denn, im Mietvertrag ist eine andere Zahlungsweise
vereinbart.
- Werbeaufdruck:
Wir weisen darauf hin, dass an einigen
unserer Zeltplanen unser Werbeaufdruck angebracht sein kann.
§ 8 Verkauf
- Liefertermine und Lieferfristen müssen zur Wirksamkeit
schriftlich vom ETS bestätigt werden. Der vereinbarte Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware das Lager vom ETS oder der Distribution verlassen hat oder die Bereitschaft zur Versendung von
ETS angezeigt wurde.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt
ausschließlich ETS die Wahl des Transportmittels ohne Rücksicht auf den günstigsten Preis oder Liefergeschwindigkeit.
- Im Falle höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen usw.
verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Kann die Ware aus diesem Grund nicht von ETS oder ihrem Distributor beschafft/versendet werden, hat ETS die Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten
oder einseitig einen neuen Liefertermin zu bestimmen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten, nachdem er ETS eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
- Bei Verträgen mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB behält sich
ETS das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB behält sich ETS das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bis zur
vollständigen Bezahlung sorgsam zu behandeln und alle vorgeschriebenen/ erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten regelmäßig auf seine Kosten durchzuführen zu lassen und auf Anforderung ggü.
Von ETS nachzuweisen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter
auf die Ware sowie jede Beschädigung oder Verlust der Ware umgehend ggü. ETS anzuzeigen.
- ETS ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des
Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und wird
die Ware von ihm weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ihm ggü. dem Dritten zustehenden Rechnungsbetrages an ETS ab. ETS nimmt die Abtretung an. Der
Auftraggeber wird zugleich mit der Titulierung der Forderung ermächtigt, ETS behält sich jedoch vor, die Forderung selbst ggü. dem Dritten geltend zu machen, sofern der Auftraggeber mit seiner
Zahlungsverpflichtung ggü. ETS in Verzug gerät.
- Die Be- und/oder Verarbeitung der Ware durch den
Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag von ETS. Sofern eine Be- und/oder Verarbeitung mit Sachen erfolgt, die ETS nicht gehören, so erwirbt dieses Miteigentum im Verhältnis zum Wert der
von ETS gelieferten Ware. Selbiges gilt, wenn die Ware mit anderen, der ETS nicht gehörenden Sachen, vermischt wird.
- Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher
i.S.d. § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist bei Mängeln an Neuware zwei Jahre beträgt, Ersatzansprüche bei Mängeln an gebrauchter Ware verjähren
binnen eines Jahres.
- Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer
i.S.d. § 14 BGB obliegt ETS die Wahl, ob sie im Zuge der Gewährleistung nachbessert oder eine Ersatzlieferung vornimmt. Erst wenn diese Nacherfüllung fehlschlägt kann der Auftraggeber nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht ggü. ETS zu. Der
Auftraggeber muss den Mangel binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich ggü. ETS zur Anzeige bringen, andernfalls ist er von der Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war verdeckt und bei Übergabe / Erhalt der Ware nicht erkennbar. Offenbart sich ein Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt, muss
dieser ebenfalls binnen einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich ggü. ETS angezeigt werden. Dem Auftraggeber obliegt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Die
Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung der Ware, bei gebrauchter Ware – mit Ausnahme von § 444 BGB – erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung ETS. Als
Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, weitergehende vertragliche Beschaffenheitsangaben werden von ETS nicht abgegeben.
§ 9 Haftung ETS
- Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet ETS
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle
leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung ETS auf die
typischerweise vorhersehbaren Schäden, maximal jedoch auf Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden ggü. ETS nachzuweisen.
Unberührt hiervon bleibt die Haftung ETS wegen des Fehlens einer von ihr zugesicherten Eigenschaft. Im Übrigen ist eine Haftung ETS ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der
vertraglich vereinbarten Lieferzeit stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn er ETS eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ETS oder eines ihrer Vertreters zurückzuführen ist.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches ETS liegen und die die Leistung wesentlich erschweren und/oder unmöglich machen, wie zum Beispiel Krieg, Streik,
Aussperrung, Mobilmachung, Blockade, Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze oder des Transportwesens, hat ETS auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. ETS ist sodann berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus ein Recht auf Schadensersatz ggü. ETS erwächst.
- Die Regelungen erstreckt sich auf Schadensersatz
neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs
oder Unmöglichkeit.
- Für Schäden, zeitliche Verzögerungen sowie
Unmöglichkeit der Leistung, die auf einen Verstoß des Auftraggebers gegen die unter § 2 Nr. 4. und 8. normierte Mitwirkungspflicht zurückzuführen sind, haftet ETS nicht und behält darüber hinaus
ihren vollständigen vertraglichen Vergütungsanspruch ohne Abzug.
- Für typische, vorhersehbare Schäden haftet ETS
nur, wenn sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung von wesentlicher Vertragspflichten ETS verursacht
wurden.
- Vertragliche und/oder gesetzliche
Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur ggü. ETS zu, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ETS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten beruhen. Für typische und vorhersehbare Schäden haftet ETS weiter, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch die
fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden sind.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die ETS zurechenbar sind.
- Sollte ETS die Lieferung unmöglich sein, so ist
der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, ETS hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt von dieser Regelung
unberührt.
- ETS haftet nicht für Schäden gleich welcher
Art, die von Veranstaltungsbesuchern verursacht wurden.
- Der Auftraggeber stellt ETS von etwaigen
Ansprüchen Dritter frei, wenn ETS nur auf ausdrückliche Weisung und Wunsch des Auftraggebers gehandelt und zuvor auf die Risiken einer Projektmaßnahme hingewiesen hat.
§ 10 Sonstiges
- Die Vertragspartner sichern sich im Rahmen der
Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, keinem Dritten
Auskunft über die vereinbarte Vergütung zu erteilen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm im
Zusammenhang mit den Leistungen ETS zugänglich werdenden Informationen, die eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ETS erkennbar und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu
halten und sie, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Art und Weise zu
verwenden/verwerten.
- ETS wird vom Auftraggeber mit
Vertragsschlussunwiderruflich ermächtigt, die durch sie ausgeführten Dienstleistungen auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-,
Video-, Film- und EDV-Aufnahmen sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder/oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des
räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches, soweit sittliche Gesichtspunkte oder Persönlichkeitsrechte Dritter einer solchen Verbreitung nicht entgegenstehen. Soweit vom Auftraggeber
nicht ausdrücklich widersprochen, wird ETS zugleich das Recht eingeräumt, die erbrachten Leistungen auf ihrer Website und ihren Werbemitteln unter Nennung des Kundennamens als Referenz
abzubilden.
- Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des
Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von ETS im Sinne des BDSG elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch
gespeicherten oder sonstigen Daten an Dritte weiterzuleiten.
- Verstößt der Auftraggeber gegen eine Bestimmung des
abgeschlossenen Vertrages, hat er ETS eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche behält sich ETS
vor.
- Werden diese AGB in eine Fremdsprache übertragen, ist bei
sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version ausschlaggebend.
§ 11
Schlussbestimmungen
- Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus dem
vorliegenden Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung ETS übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
- Eine Aufrechnung und/oder die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
- Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages
unwirksam
sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien vielmehr durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
- Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis
zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten,
die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist Lüneburg.